Allgemeine Auftrags- und Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines
1.) Für alle dem Fotografen erteilten Aufträge gelten die folgenden AGB. Sie gelten als vereinbart, wenn nicht unverzüglich widersprochen wird.
2.) Der Kunde erkennt an, dass es sich bei dem vom Fotografen gelieferten Bildmaterial um Lichtbildwerke i.S.v.§ 2 Abs. 1 Ziff.5 UrhRG und i. S. dieser AGB handelt., gleich in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen (digitale Negative, Dias; Papierabzüge- oder Drucke; elektronische Stehbilder; Videos usw.).
3.) Alle Aufträge werden nur zu den hier genannten Bedingungen angenommen. Der Kunde erkennt diese mit der Auftragserteilung oder Auftragsbestätigung an. Die Kostenvoranschläge des Fotografen sind unverbindlich. Kostenerhöhungen braucht der Fotograf nur anzuzeigen, wenn eine Überschreitung der ursprünglichen veranschlagten Gesamtkosten um mehr als 15% zu erwarten sind.
4.) Der Fotograf wählt die Bilder aus, die er dem Auftraggeber bei Abschluss der Produktion/Shooting zur Abnahme vorlegt. Nutzungsrechte werden nur an den Bildern eingeräumt, die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt und bezahlt hat.
5.) Mängelrügen müssen schriftlich erfolgen und spätestens 5 Werktage nach Lieferung beim Auftragnehmer eingegangen sein. Nach Ablauf dieser Frist gelten die Bilder als vertragsgemäß und mängelfrei akzeptiert.
6.) Wenn der Kunde den AGB widersprechen will, ist dieses unverzüglich schriftlich zu erklären. Abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden erlangen keine Gültigkeit, es sei denn, dass der Fotograf dies schriftlich anerkennt.
7.) Die AGB gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung auch ohne ausdrücklicher Einbeziehung auch für alle zukünftigen Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen des Fotografen.
8.) Sofern im Auftrag des Kunden Aufnahmen mit Modellen erstellt werden, so gelten zudem die Buchungsbedingungen der entsprechenden Modellagenturen.
9.) Muss bei der Auftragsabwicklung die Leistung von Dritten in Anspruch genommen oder ein sonstiger Vertrag mit Dritten abgeschlossen werden und diese Leistungen sind nicht im Angebot enthalten, so ist der Fotograf nach Rücksprache mit dem Kunden bevollmächtigt, die entsprechenden Verpflichtungen im Namen und auf Rechnung des Auftragsgebers einzugehen.
10.) Die AGB gelten für jegliches dem Kunden überlassenes Bildmaterial, gleich in welcher Schaffensstufe oder in welcher technischen Form es vorliegt. Sie gelten auch für elektronisches oder digital übermitteltes Bildmaterial.

II.  Urheber- und Nutzungsrecht
1.) Nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes steht das Urheberrecht an den Lichtbildwerken dem Fotografen zu. Dieses kann nicht übertragen werden.
2.) Der Privatkunde erwirbt grundsätzlich nur die Rechte zum eigenen Gebrauch an den hergestellten Lichtbildwerken.
2a.) Bei jeglicher Nutzung, Wiedergabe oder Weitergabe des Bildmaterials kann der Fotograf, sofern nichts anderes vereinbart wurde, verlangen, als Urheber des Lichtbildwerkes mit dem Urhebervermerk (Fotografie Andreas Kohlsaat) genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Fotografen zum Schadensersatz.
2b.) Wenn nicht ausdrücklich vom Kunden untersagt, willigt der Kunde bei Vertragsabschluss der Nutzung zur Eigenwerbung von ausgewählten Lichtbildwerken des Fotografen ein.
2c.) Der Besteller eines Bildes im Sinne von § 60 UrhG hat kein Recht, das Lichtbildwerk zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind.§ 60 UrhG wird ausdrücklich ausgeschlossen.
3.) Geschäftskunden erwerben grundsätzlich nur ein einfaches Nutzungsrecht zur einmaligen Verwendung, welches erst mit der vollständigen Bezahlung des Honorars und der Erstattung aller Nebenkosten gültig wird.
3a.) Bei einfachem Nutzungsrecht, regionalem Medium, begrenzte Nutzungsdauer (1 Jahr), kleine Auflage bzw. Verbreitung erheben wir einen 50% Aufschlag der Honorarhöhe.
3b.) Bei einfachem Nutzungsrecht, deutschlandweit, ein Jahr, große Auflage bzw. Verbreitung erheben wir einen 100% Aufschlag der Honorarhöhe.
3c.)Bei ausschließlichem Nutzungsrecht, zeitlich, räumlich, inhaltlich unbegrenzt erheben wir einen 250% Aufschlag der Honorarhöhe.
3d.) Erweiterte Nutzungsrechte, medienbezogene, räumliche Exklusiv-Rechte oder Sperrfristen müssen stets gesondert vereinbart werden und bedingen einen Aufschlag wie oben aufgelistet oder 100% Aufschlag der Honorarhöhe.
4.) Die vereinbarten Nutzungsrechte gehen erst nach der vollständigen Bezahlung des Honorars und der Erstattung aller Nebenkosten an den Kunden über.
5.) Mit der Lieferung/Bereitstellung der Lichtbildwerke wird lediglich das vereinbarte Nutzungsrecht zu dem vom Kunden angegebenen Zweck übertragen.
6.) Jede über Ziffer 5. Hinausgehende Nutzung, Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung oder Veröffentlichung ist honorarpflichtig und bedarf der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Fotografen. Das gilt insbesondere für eine Zweitverwertung oder Zweitveröffentlichung, insbesondere in Sammelbänden, Produkt begleitenden Prospekten, bei Werbemaßnahmen oder bei sonstigen Nachdrucken, -jeglicher Änderung oder Umgestaltung des Bildmaterials- die Digitalisierung, Speicherung oder Duplizierung des Bildmaterials auf Datenträgern aller Art (z.B. magnetische, optische. Magnetoptische oder elektronische Trägermedien wie CD-ROM, DVD, Festplatten, Arbeitsspeicher, Mikrofilm, Clouds etc.), sowie dieses nicht nur der technischen Verarbeitung des Bildmaterials gem. Ziff. III/5 AGB dient, jegliche Vervielfältigung oder Nutzung der Bilddaten auf CD-ROM, DVD oder anderen Datenträgen, -jegliche Aufnahme oder Wiedergabe der Bilddaten im Internet oder in Online-Datenbanken oder in anderen elektronischen Archiven (auch soweit es sich um interne elektronische Archive des Kunden handelt) –die Weitergabe des digitalisierten Bildmaterials im Wege der Datenfernübertragung oder auf Datenträgern, die zur öffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen oder zur Herstellung von Hardcopies geeignet sind.
7.) Veränderung des Bildmaterials durch Foto-Composing, Montage oder durch elektronische bzw. digitale Hilfsmittel zur Erstellung eines neuen urheberrechtlichen geschützten Werkes sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Fotografen und nur bei Kennzeichnung mit (M) gestattet. Auch darf das Bildmaterial nicht abgezeichnet, nachgestellt fotografiert, vervielfältigt, verbreitet oder anderweitig als Motiv oder Vorlage benutzt werden.
8.) Der Kunde ist nicht berechtigt, die ihm eingeräumten Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf Dritte, auch nicht auf andere Konzern- oder Tochterunternehmen, zu übertragen.
9.) Die Negative/RAW Dateien verbleiben beim Fotografen. Eine Herausgabe der RAW-Dateien an den Auftraggeber ist nicht möglich.

III. Vergütung, Eigentumsvorbehalt
1.) Für die Herstellung der Lichtbildwerke wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte Pauschale zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet. Nebenkosten (Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Labor- und Materialkosten, Studiomieten etc.) sind vom Auftraggeber zu tragen. Gegenüber Endverbrauchern weist der Fotograf die Endpreise inkl. Mehrwertsteuer aus.
2.) Bei Privat- wie Firmenkunden sind die fälligen Rechnungen für das Aufnahmehonorar des Fotoshootings und der Bilder innerhalb von 14 Tagen vor Erhalt der Bilder zu zahlen.
3.) Bis zur vollständigen Bezahlung des in Rechnung gestellten Preises bleiben die Bilder Eigentum des Fotografen.
4.) Hat der Auftraggeber dem Fotografen keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Lichtbildwerke gegeben, so sind Reklamationen bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Fotograf behält den Vergütungs-Anspruch für bereits begonnene Arbeiten.

IV. Haftung

1.) Für die Verletzung von Pflichten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit wesentlichen Vertragspflichten stehen, haftet der Fotograf für sich und seine Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Er haftet ferner für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die er oder seine Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. Für Schäden an Aufnahmeobjekten, Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts, Negativen oder Daten haftet der Fotograf – wenn nichts anderes vereinbart wurde – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
2.) Der Fotograf verpflichtet sich, seine Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen und anzuleiten. Darüber hinaus haftet er für seine Erfüllungsgehilfen nicht.
3.) Er haftet für entstandene Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Ein über den Materialwert hinausgehender Schadenersatz ist ausgeschlossen.
4.) Der Fotograf verwahrt die Daten sorgfältig. Er ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, von ihm aufbewahrte Negative nach drei Jahren seit Beendigung des Auftrags zu vernichten.

V. Nebenpflichten
1.) Der Auftraggeber versichert, dass er an allen dem Fotografen übergebenen Vorlagen das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung Bearbeitung und Verbreitung besitzt. Ersatzansprüche Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen, trägt der Auftraggeber.

VI. Leistungsstörung, Ausfallhonorar, Vertragsstrafen
1.) Bei jeglicher unberechtigter (ohne Zustimmung des Fotografen erfolgten) Nutzung, Verwendung, Wiedergabe oder Weitergabe des Bildmaterials, gleich in welcher Form, ist für jeden Einzelfall eine Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen Nutzungshonorars zu zahlen, vorbehaltlich weitergehender Schadensersatzansprüche.
2.) Bei unterlassenem, unvollständigem, falsch platziertem oder nicht zuordnungsfähigem Urhebervermerk ist ein Aufschlag in Höhe von 100% des Nutzungshonorars zu zahlen.
3.) Überlässt der Fotograf dem Auftraggeber mehrere Lichtbildwerke zur Auswahl, hat der Auftraggeber die nicht ausgewählten Lichtbildwerke innerhalb einer Woche nach Zugang – wenn keine längere Zeit vereinbart wurde – auf eigene Kosten und Gefahr zurückzusenden oder bei digitaler Form nachweislich zu löschen. Für verlorene oder beschädigte Lichtbildwerke kann der Fotograf, sofern er den Verlust oder die Beschädigung nicht zu vertreten hat, Bezahlung verlangen.
4.) Überlässt der Fotograf dem Auftraggeber Lichtbildwerke aus seinem Archiv, so hat der Auftraggeber die nicht ausgewählten Lichtbildwerke innerhalb eines Monats nach Zugang beim Auftraggeber, die ausgewählten innerhalb eines Monats nach Verwendung zurückzuschicken bei digitaler Form nachweislich zu löschen. Kommt der Auftraggeber mit der Rücksendung in Verzug, kann der Fotograf eine Blockierungsgebühr von 1,00 Euro pro Tag und Lichtbildwerk verlangen, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden nicht entstanden oder niedriger ist als die Schadenspauschale. Bei Verlust oder Beschädigung, die eine weitere Verwendung der Lichtbildwerke ausschließt, kann der Fotograf Schadenersatz verlangen. Der Schadenersatz beträgt mindestens 1000,00 Euro für jedes Original und 200,00 Euro für jedes Duplikat, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden nicht entstanden oder niedriger ist als die Schadenspauschale. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt dem Fotografen vorbehalten.
5.) Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so erhöht sich das Honorar des Fotografen, sofern ein Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält der Fotograf auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass dem Fotografen kein Schaden entstanden ist. Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann der Fotograf auch Schadensersatzansprüche geltend machen.
6.) Liefertermine für Lichtbildwerke sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich vom Fotografen bestätigt worden sind. Der Fotograf haftet für Fristüberschreitung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
7.) Durch diese Zahlungen gemäß Ziffer VI werden keinerlei Nutzungsrechte begründet.

VII. Datenschutz
Zum Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten des Auftraggebers können gespeichert werden. Der Fotograf verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln.

VIII. Digitale Fotografie
1.) Die Digitalisierung, Speicherung und Vervielfältigung der Lichtbildwerke des Fotografen auf Datenträgern aller Art bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen.
2.) Die Übertragung von Nutzungsrechten beinhaltet nicht das Recht zur Speicherung und Vervielfältigung, wenn dieses Recht nicht ausdrücklich übertragen wurde.

IX. Bildbearbeitung
1.) Der Auftraggeber ist verpflichtet, Lichtbildwerke des Fotografen digital so zu speichern und zu kopieren, dass der Name des Fotografen mit den Bilddaten elektronisch verknüpft wird.
2.) Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese elektronische Verknüpfung so vorzunehmen, dass sie bei jeder Art von Datenübertragung, bei jeder Wiedergabe auf Bildschirmen, bei allen Arten von Projektionen, insbesondere bei jeder öffentlichen Wiedergabe, erhalten bleibt und der Fotograf als Urheber der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist. Siehe Ziff.VI Abs.2.
3.) Der Auftraggeber versichert, dass er dazu berechtigt ist, den Fotografen mit der elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder zu beauftragen, wenn er einen solchen Auftrag erteilt. Er stellt den Fotografen von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen.

X.  Nutzung und Verbreitung
1.) Die Verbreitung von Lichtbildwerken des Fotografen im Internet und in Intranets, in Online-Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, CD-ROM, DVD, USB-Sticks oder ähnlichen Datenträgern ist nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber gestattet (z.B. beim Kauf der Dateien inkl. der privaten oder gewerblichen Nutzungsrechte).
2.) Die Weitergabe digitalisierter Lichtbildwerke im Internet und in Intranets und auf Datenträgern und Geräten, die zur öffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen oder zur Herstellung von Soft- und Hardcopies geeignet sind, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen. Eine Weitergabe ist z.B. beim Kauf der Dateien inkl. der privaten oder gewerblichen Nutzungsrechte erlaubt.
3.) Der Fotograf ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
4.) Wünscht der Auftraggeber, dass der Fotograf ihm Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung stellt, ist dies zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.
5.) Hat der Fotograf dem Auftraggeber Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Einwilligung des Fotografen verändert werden.
6.) Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online und offline liegen beim Auftraggeber; die Art und Weise der Übermittlung kann der Auftragnehmer bestimmen.

XI. Schlussbestimmungen
1.) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart, und zwar auch bei Lieferungen oder Auftraggebern mit Sitz im Ausland.
2.) Nebenabsprachen zum Vertrag oder zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
3.) Die etwaige Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien verpflichten sich, die ungültige Bestimmung durch eine sinnentsprechende wirksame Bestimmung zu ersetzen, die der angestrebten Regelung wirtschaftlich und juristisch am nächsten kommt.
4.) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Fotografen, wenn der Vertragspartner nicht Verbraucher ist. Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, so ist der Geschäftssitz des Fotografen als Gerichtsstand vereinbart.